Allgemeine Geschäftsbedingungen
BOSTEN Gebäudereinigung · Inhaber Enrico Bosten · Stand März 2026
Abweichende Regelungen für Verbraucher sind am Ende des jeweiligen Paragraphen kenntlich gemacht.
Mit Unterzeichnung des Angebots oder der Auftragsbestätigung erklärt der Auftraggeber, dass ihm diese AGB vor Vertragsschluss zugegangen sind und er sie akzeptiert. Diese AGB sind Bestandteil aller Angebote, Aufträge und Leistungen der Glas- & Gebäudereinigung Bosten | Grüne Sauberkeit.
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese AGB gelten für alle Angebote, Aufträge und Leistungen der Glas- & Gebäudereinigung Bosten | Grüne Sauberkeit gegenüber sämtlichen Auftraggebern. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung.
2. Auftraggeber ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Reinigungsleistung in Auftrag gibt. Unternehmer (§ 14 BGB) werden als „Geschäftskunden", Privatpersonen (§ 13 BGB) als „Verbraucher" bezeichnet.
3. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung in Textform.
§ 2 Vertragsschluss
1. Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber ein Angebot oder einen Auftrag in Textform bestätigt oder die Leistung widerspruchslos entgegennimmt. Der Auftraggeber erklärt mit Auftragserteilung, dass ihm diese AGB vor Vertragsschluss zugegangen sind und er sie akzeptiert.
2. Maßgebliche Vertragsgrundlagen sind Angebot, Auftrag, Preisliste und diese AGB in der genannten Reihenfolge.
3. Bei Initial-, Intensiv- und Bau-/Renovierungsreinigung ist der ausgewiesene Endpreis geschuldet. Eine Offenlegung interner Kalkulationsfaktoren erfolgt nicht.
4. Nach Vertragsschluss bedürfen alle Änderungen der Textform (z. B. E-Mail) und der ausdrücklichen Genehmigung durch die Geschäftsführung des Auftragnehmers. Mündliche Vereinbarungen des Reinigungspersonals sind ohne diese Genehmigung nicht verbindlich.
5. Das Reinigungspersonal ist ausschließlich zur Durchführung der im Auftrag bezeichneten Leistungen bevollmächtigt. Es besitzt keine Vollmacht, Preise zu verändern, Rabatte zu gewähren oder sonstige den Vertrag ändernde Erklärungen abzugeben. Entsprechende Zusagen sind unwirksam.
6. Unterzeichnet der Auftraggeber ein Abnahmeprotokoll, sind nachträgliche Reklamationen über die Leistungsqualität, die zum Abnahmezeitpunkt erkennbar waren, ausgeschlossen, sofern keine schriftlichen Vorbehalte protokolliert wurden. Einwände gegen den vereinbarten Preis sind spätestens vor Unterzeichnung schriftlich zu erheben.
§ 3 Leistungsarten
1. Unterhaltsreinigung: regelmäßig wiederkehrende Reinigung im vereinbarten Turnus auf Grundlage eines schriftlich oder in Textform erteilten Dauerauftrags.
2. Initialreinigung: erstmalige Reinigung, Reinigung ohne laufenden Turnus oder nach Unterbrechung von mehr als 3 Monaten.
3. Intensivreinigung: Reinigung bei haftenden Verschmutzungen, Ablagerungen oder erhöhtem Aufwand.
4. Bau-/Renovierungsreinigung: Reinigung nach Neuerrichtung, Umbau oder Renovierung.
5. Sonderbedingungsreinigung: Reinigung unter erschwerenden Umständen, insbesondere bei historischen, fragilen Glasflächen, empfindlichen Bodenbelägen oder Sondermaterialien. Preisaufschläge werden im Angebot ausgewiesen und bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
6. Sonderreinigung: Entfernung von Kleberesten, Farbspritzern, Lackresten, Bauchemikalienrückständen. Gesondert angeboten; nicht Bestandteil von Unterhalts-, Initial- oder Intensivreinigung, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
7. Die Einordnung der Leistungsart erfolgt nach dem tatsächlichen Objektzustand. Einwände gegen die Einordnung sind vor Ausführungsbeginn des jeweiligen Einzelauftrags zu erheben, spätestens vor Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls oder Eintritt der Abnahmefiktion. Nachträgliche Einwände sind ausgeschlossen.
§ 4 Preise und Turnusmodelle
1. Es gelten die im Angebot oder Auftrag ausgewiesenen Preise. Je nach Turnushäufigkeit können unterschiedliche Turnuspreise vereinbart werden.
2. Für Initial-, Intensiv- und Bau-/Renovierungsreinigungen gelten die jeweils ausdrücklich bezeichneten Endpreise.
3. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ausweis interner Kalkulationsfaktoren, sofern Leistungsart und Gesamtpreis eindeutig bezeichnet sind.
Gegenüber Verbrauchern:
– Endpreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich als Nettopreis bezeichnet.
§ 5 Schaufenstertouren und Anfahrten
1. Bei Turnusleistungen im Rahmen bestehender Schaufenstertouren wird keine gesonderte Anfahrt berechnet.
2. Einzelleistungen ohne festen Turnusauftrag auf bestehender Tour werden zum Einzel- oder Gelegenheitspreis abgerechnet; eine gesonderte Anfahrt entfällt auch hier.
3. Sonderanfahrten außerhalb bestehender Touren werden nach gesondertem Tarif berechnet.
4. Objekte ohne festen Turnusauftrag werden nicht auf Verdacht angefahren.
§ 6 Ausführung, Zutritt und Leistungsnachweis
1. Mit Unterzeichnung des Auftrags erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis, dass Reinigungsleistungen branchenüblich auch außerhalb der Öffnungszeiten und bei Abwesenheit erbracht werden dürfen.
2. Bitte stellen Sie sicher, dass gesicherter Zugang sowie Wasser- und Stromanschlüsse zum Reinigungstermin bereitstehen. Die rechtzeitige Bereitstellung aller Zugangsmittel liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.
3. Bitte sorgen Sie dafür, dass sämtliche zu reinigenden Flächen zum vereinbarten Termin frei zugänglich und geräumt sind. Nicht zugängliche Flächen dürfen nicht gereinigt werden. Unterbliebene Reinigungen infolge nicht frei geräumter Flächen begründen keinen Mangel. Der Auftragnehmer dokumentiert nicht zugängliche Flächen im Leistungsnachweis; fehlt eine solche Dokumentation, gilt die vereinbarte Leistung als vollständig erbracht.
4. Kann die Leistung wegen nicht zugänglicher Flächen nicht vollständig erbracht werden, setzt eine Erbringung zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen schriftlichen Auftrag voraus; die zusätzliche Anfahrt sowie der Mehraufwand werden gesondert berechnet.
5. Der Auftragnehmer dokumentiert erbrachte Leistungen bei Abwesenheit durch Lichtbilder und/oder digitalen Zeitstempel. Diese Dokumentation dient als Nachweis der Anwesenheit, des Ausführungszeitpunkts und des Objektzustands unmittelbar nach Leistungserbringung. Einwände gegen die Tatsache der Leistungserbringung sind innerhalb von 48 Stunden in Textform zu erheben. Rückschlüsse auf die Qualität der Ausführung sind aus der Fotodokumentation nicht zu ziehen.
6. Bitte sichern Sie empfindliche, wertvolle oder zerbrechliche Gegenstände vor Ausführungsbeginn eigenverantwortlich. Gegenstände, die trotz zumutbarer Möglichkeit im Arbeitsbereich verblieben sind, verbleiben auf Risiko des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden durch unvermeidlichen Wasserkontakt oder Spritzwasser im Rahmen fachgerechter Reinigungsdurchführung. Ein Mitverschulden des Auftraggebers gemäß § 254 BGB wird berücksichtigt.
7. Schäden oder Mehraufwand, die durch rechtzeitiges Freimachen des Arbeitsbereichs oder unverzügliche Schadensmeldung hätten vermieden werden können, gehen als Mitverschulden gemäß § 254 BGB zu Lasten des Auftraggebers.
8. Überlassene Schlüssel, Zugangskarten und Codes werden sorgfältig und getrennt von objektbezogenen Identifikationsmerkmalen verwahrt, nicht kopiert und nicht an unbefugte Dritte weitergegeben. Bei Verlust oder Missbrauchsverdacht ist der Auftraggeber unverzüglich in Textform zu informieren. Die Haftung richtet sich nach § 13; ein Mitverschulden des Auftraggebers bei der Überlassung ungesicherter Zugangsmittel wird gemäß § 254 BGB berücksichtigt.
§ 7 Abnahme, Reklamation und Mängelansprüche
1. Der Auftragnehmer übermittelt mit der Auftragsbestätigung ein Abnahmeformular sowie eine Abnahmevollmacht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung unverzüglich nach Erbringung zu prüfen.
2. Ist der Auftraggeber oder eine bevollmächtigte Person vor Ort, ist die Leistung sofort zu prüfen und das Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Verweigert der Auftraggeber die Unterzeichnung ohne gleichzeitige schriftliche Benennung konkreter Mängel, gilt die Leistung als abgenommen. Der Auftragnehmer kann die Verweigerung und das Fehlen einer Mängelangabe schriftlich protokollieren; dieses Protokoll gilt als Nachweis der Abnahme.
3. Ist niemand zur Abnahme vor Ort, gilt die Leistung 48 Stunden nach Ausführungsende als abgenommen, frühestens 48 Stunden nach dem erstmaligen Zugangszeitpunkt des Auftraggebers zum gereinigten Objekt. Mit Eintritt der Abnahmefiktion sind alle zu diesem Zeitpunkt erkennbaren Mängel ausgeschlossen.
4. War eine persönliche Abnahme vereinbart und erscheint niemand, gilt Abs. 3 ab Ablauf des vereinbarten Ausführungsfensters.
5. Reklamationen sind ausschließlich in Textform einzureichen (E-Mail genügt). Mündliche Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.
6. Kein Mangel und damit kein Nachbesserungsanspruch besteht bei: (a) geringfügigen Reinigungsrückständen ohne wesentliche Beeinträchtigung; (b) vereinzelten Schlieren in schwer zugänglichen Bereichen bei fachgerechter Ausführung; (c) Verschmutzungen durch Witterungseinflüsse — insbesondere Regen, Niederschlag jeder Art, Wind, Staub, Saharastaub, Pollenflug, Biofilm, Algenbildung oder Abgase — nach Abschluss der Reinigung oder durch normale Nutzung; (d) nicht entfernbaren Anhärtungen oder Materialschäden aus dem Zustand vor der Reinigung; (e) Schmutzwasserspritzern an angrenzenden Oberflächen bei fachgerechter Reinigung ohne grobe Fahrlässigkeit; (f) Kleberesten, Farbspritzern oder Lackresten, sofern nicht ausdrücklich als Sonderreinigung (§ 3 Abs. 6) vereinbart.
7. Verdeckte Mängel sind gegenüber Geschäftskunden spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Abnahme oder Eintritt der Abnahmefiktion in Textform anzuzeigen. Die Frist gilt für Mängel, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und normalen Lichtverhältnissen sichtbar werden. Nach Ablauf sind Reklamationen ausgeschlossen. Bei späterer Geltendmachung trägt der Auftraggeber die volle Beweislast dafür, dass die Beeinträchtigung nicht durch nachträgliche Witterungseinflüsse, Nutzung oder externe Einwirkungen entstanden ist.
7a. Ist eine persönliche Abnahme objektbedingt nicht möglich — insbesondere bei Leistungen an Gebäudeaußenflächen, Fassaden oder gemeinschaftlichen Außenanlagen — gilt die Leistung 48 Stunden nach Ausführungsende als abgenommen. Die Frist beginnt mit Zugang der Ausführungsbestätigung oder Rechnung, spätestens 72 Stunden nach Ausführungsende.
8. Bei anerkannter Reklamation erbringt der Auftragnehmer die Nachbesserung im Rahmen der nächsten regulären Tour, spätestens innerhalb von 5 Werktagen. Verlangt der Auftraggeber eine gesonderte Nachbesserungsanfahrt, werden die Anfahrtkosten berechnet, sofern der Mangel nicht auf grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht.
9. Strittige Einzelpunkte berechtigen nicht zur vollständigen Zahlungsverweigerung. Als anerkannt gilt ein Mangel, wenn der Auftragnehmer ihn bestätigt oder nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Mängelrüge schriftlich bestreitet. Die Anerkennung begründet ausschließlich den Nachbesserungsanspruch nach Abs. 8. Eigenmächtige Zahlungskürzungen stellen Zahlungsverzug mit den Rechtsfolgen des § 9 Abs. 4 dar.
10. Bei rückständigen Zahlungen können laufende Turnusleistungen ausgesetzt werden, bis alle offenen Forderungen vollständig ausgeglichen sind; hieraus entstehen keine Schadensersatzansprüche.
Gegenüber Verbrauchern:
– Abnahmefiktion nach Abs. 3 nur bei ausdrücklichem Hinweis auf Fristbeginn und Folge des Fristablaufs.
– Verdeckte Mängel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist; Anzeigefrist: 5 Werktage nach Entdeckung, spätestens 30 Tage nach Leistungserbringung. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist bleibt unberührt.
– Bagatellklausel nach Abs. 6 (a) und (b) nur bei Abweichung unter 5 % der gereinigten Gesamtfläche.
– Kostenlose Nachbesserung bei vom Auftragnehmer verschuldeten Mängeln inklusive Anfahrtkosten.
– Minderungsverbot nach Abs. 9 nicht bei erheblichen Mängeln; gesetzliches Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) bleibt unberührt.
– Verkürzte 24-Stunden-Frist nach Abs. 7 und Sonderregelung nach Abs. 7a gelten gegenüber Verbrauchern nicht.
§ 8 Terminabsagen und Ausfallkosten
1. Vereinbarte Termine können bis 48 Stunden vor Ausführung kostenfrei abgesagt oder verschoben werden.
2. Absagen zwischen 48 und 24 Stunden vor dem Termin: 25 % des vereinbarten Netto-Auftragswertes, mindestens 30,00 € netto. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
3. Absagen unter 24 Stunden oder Nichterscheinen einer vereinbarten Kontaktperson: 50 % des vereinbarten Netto-Auftragswertes, mindestens 50,00 € netto. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
4. Kann die Leistung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat — insbesondere wegen verweigerten Zugangs, fehlender Zugangsmittel, gefährlicher Substanzen, ungesicherter Absturzgefahr, aggressiver Tiere oder behördlich gesperrter Bereiche — nicht erbracht werden, gilt dies als vom Auftraggeber verursachter Ausfall und wird gemäß Abs. 3 berechnet.
5. Entstandene Fahrtkosten werden unabhängig von der Ausfallpauschale zusätzlich in Rechnung gestellt.
Gegenüber Verbrauchern:
– Ausfallpauschalen nur soweit tatsächlich ein Schaden entstanden ist; Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 9 Rechnungsstellung und Zahlung
1. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht als Bruttopreis ausgewiesen.
2. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Zugang fällig. Für öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 271a BGB gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.
3. Rechnungen können per E-Mail übermittelt werden. Mit Unterzeichnung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit der elektronischen Rechnungsübermittlung.
4. Bei Zahlungsverzug: Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie Mahnpauschale von 40,00 € je Mahnstufe (§ 288 Abs. 5 BGB). Nachgewiesene Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten werden geltend gemacht.
5. Aufrechnung ist nur bei rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder anerkannten Gegenforderungen zulässig.
Gegenüber Verbrauchern:
– Verzugszinssatz: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Mahnpauschale: 5,00 € je Mahnstufe.
– Aufrechnungsverbot nur für bestrittene Forderungen; gesetzliches Aufrechnungsrecht bleibt im Übrigen unberührt.
§ 10 Preisanpassung
1. Bei laufenden Turnusaufträgen können Preise bei Veränderung maßgeblicher Kostenfaktoren (Lohn, Energie, Kraftstoff, Material) angepasst werden. Sinken die Kostenfaktoren nachhaltig, ist der Auftragnehmer zur entsprechenden Preisanpassung nach unten verpflichtet.
2. Preisanpassungen werden mindestens 4 Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Bei Anpassungen über 5 % kann der Auftraggeber den Turnusauftrag bis zum Wirksamwerden außerordentlich kündigen.
§ 11 Laufzeit und Kündigung
1. Turnusaufträge laufen auf unbestimmte Zeit. Es gilt eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten.
2. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit ist der Turnusauftrag mit 1 Monat Frist zum Monatsende in Textform kündbar.
3. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug mit mehr als zwei fälligen Rechnungen oder bei dauerhafter Aufgabe des gereinigten Betriebs. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber trotz Zugang mindestens einer schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Im Falle der Betriebsaufgabe wirkt die Kündigung zum Tag der tatsächlichen, nachgewiesenen Betriebseinstellung; der Auftraggeber hat diese mindestens 2 Wochen vorher in Textform anzuzeigen.
§ 12 Höhere Gewalt
1. Ereignisse höherer Gewalt (Unwetter, Pandemie, behördliche Auflagen) befreien beide Parteien für deren Dauer von der Leistungspflicht. Bereits erbrachte Teilleistungen werden anteilig vergütet; das Recht zur Neuterminierung gilt nur für den nicht erbrachten Teil. Gewöhnliche Witterungsverhältnisse begründen keine höhere Gewalt. Bei akut gefahrbegründenden Wetterbedingungen — insbesondere Blitzgefahr, Sturmböen oder Eisglätte — ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung kurzfristig zu unterbrechen oder auf einen zeitnahen Nachholtermin zu verschieben.
§ 13 Haftung
1. Unbeschränkte Haftung für Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (gesetzlich zwingend gem. § 309 Nr. 7 BGB, nicht abdingbar). Der Auftragnehmer unterhält hierfür eine Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme; Nachweis auf Anforderung.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Haftung für entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
3. Keine Haftung für Schäden durch Witterungseinflüsse nach Leistungserbringung oder an vorgeschädigten Oberflächen, auf deren Risiko der Auftragnehmer vor der Reinigung hingewiesen hat. Der Hinweis ist im Auftragsformular oder Abnahmeprotokoll schriftlich zu dokumentieren; ein mündlicher Hinweis ist nur wirksam, wenn er vom Auftraggeber schriftlich bestätigt wurde.
4. Ergänzend zu Abs. 1: Versicherungsfälle sind unverzüglich zu melden; der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Schadensregulierung mitzuwirken und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
5. Für Sachschäden durch einfache Fahrlässigkeit gegenüber Geschäftskunden ist die Haftung auf das Zweifache des Netto-Auftragswertes der betroffenen Einzelleistung begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Schaden durch die Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt ist. Lehnt die Versicherung die Regulierung aus Gründen ab, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, haftet er unmittelbar bis zur vereinbarten Haftungsgrenze.
6. Bitte melden Sie Schäden unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Leistungserbringung, in Textform. Später angezeigte Schäden begründen eine Mitverantwortung des Auftraggebers für die Höhe des Schadens.
Gegenüber Verbrauchern:
– Haftungsbegrenzung nach Abs. 5 gilt nicht; Haftung nach gesetzlichen Vorschriften. Mitverschulden nach § 254 BGB wird berücksichtigt.
– Haftungsbeschränkung nach Abs. 2 gilt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht.
§ 14 Datenschutz
1. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragserfüllung gemäß DSGVO (Art. 6 Abs. 1 lit. b, c, f) verarbeitet und nicht ohne gesetzliche Grundlage an Dritte weitergegeben.
2. Nähere Informationen unter https://www.bosten-gebaeudereinigung.de/datenschutz. Betroffenenrechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung) nach Art. 15 ff. DSGVO können jederzeit geltend gemacht werden.
§ 15 Schlussbestimmungen
1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Geschäftskunden ist der Sitz des Auftragnehmers.
3. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, berührt dies die Gültigkeit der übrigen AGB nicht. An Stelle unwirksamer Klauseln tritt die gesetzlich nächstliegende wirksame Regelung.
4. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) findet keine Anwendung. Es gelten ausschließlich diese AGB sowie die Vorschriften des BGB.
5. Reinigungsleistungen im Sinne dieser AGB sind keine Arbeiten an einem Bauwerk im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB; es gilt die zweijährige Verjährungsfrist ab Abnahme. Sollte ein Gericht die fünfjährige Frist für anwendbar halten, gilt § 7 Abs. 7 sinngemäß mit der Maßgabe einer absoluten Ausschlussfrist von 30 Tagen nach Leistungserbringung.
6. Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer an Dritte bedarf gegenüber Geschäftskunden der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für Geldforderungen unter Kaufleuten gemäß § 354a HGB. Eine ohne Zustimmung vorgenommene Abtretung ist unwirksam.
Gegenüber Verbrauchern:
– Gerichtsstand: allgemeiner Gerichtsstand des Verbrauchers gemäß §§ 12 ff. ZPO.
– Zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
– Abtretungsverbot nach Abs. 6 gilt nicht; Verbraucher können ihre Ansprüche frei abtreten.
Mit der digitalen Annahme dieses Angebots erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.